Am Samstagmittag (19.November) wurden Beamte der Bundespolizei in Hamm auf einen 34-jährigen Mann in der Haupthalle des Hammer Hauptbahnhofs aufmerksam. Grund hierfür war, dass augenscheinlich ein schusswaffenähnlicher Gegenstand aus seiner rechten, vorderen Hosentasche ragte.
Die Einsatzkräfte stoppten den Mann unter gebotener Vorsicht und stellten die Waffe sicher. Hierbei handelte es sich um eine sogenannte Softair-Waffe. Das Magazin der Waffe war mit Kunststoffgeschossen befüllt und die Waffe wurde durch den Deutschen zugriffsbereit geführt.
Für Waffen nach dem Funktionsprinzip Softair mit einer Geschossenergie unter 0,5 Joule ist eine Altersbeschränkung nicht vorgesehen. Doch oft werden diese erst ab dem 14. Lebensjahr verkauft. Liegt der Joule-Wert zwischen 0,5 und 7,5 sind die Waffen zwar frei erhältlich, jedoch erst ab 18. Darüber hinaus darf eine solche Softair ohne einen Waffenschein nicht öffentlich geführt werden. Das heißt, die Waffe sowie deren Zubehör dürfen beim Transport weder schuss- noch zugriffsbereit sein. Zusätzlich muss das Prüfzeichen „F“ in einem Fünfeck vermerkt sein.
Softair: Die Optik spielt eine Rolle
Doch auch, wenn die Geschossenergie eine Waffe vom Typ Softair als Spielzeug ausweist, kann das Aussehen eine waffenrechtliche Bedeutung haben. Nämlich dann, wenn diese Spielzeuge echten Waffen täuschend ähnlichsehen. Hier kommen die Bestimmungen in Bezug auf Anscheinswaffen zur Anwendung. Diese legen fest, dass Gegenstände, welche sich von echten Waffen kaum unterscheiden lassen, in der Öffentlichkeit nicht mitgeführt werden dürfen. Verstoßen Sie gegen diese Vorgaben, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, welche mit einem Bußgeld geahndet wird. Der Transport dieser Waffen, auch als Softair, darf nur in verschlossenen Behältnissen erfolgen.
Gegen den polizeibekannten Mann aus Bestwig wurde ein Ordungswidrigkeitenverfahren aufgrund des Verstoßes gegen das Waffengesetz eingeleitet.
Quelle: Bundespolizei Hamm