Die heute (24. 4.) in Kraft getretene Bundesnotbremse sieht einheitliche Coronaschutzregeln in ganz Deutschland bei festgelegten Inzidenzwerten vor. Schon machen aber die ersten schon wieder, was sie wollen:
Denn während die nächtliche Ausgangssperre in der Bundesverordnung und auch in der neu angepassten Coronaschutzverordnung NRW für die Zeit von 22 bis 5 Uhr festgeschrieben ist (was der Kreis Unna, der Märkische Kreis oder die Stadt Dortmund auch umsetzen), gilt sie in Hamm weiterhin ab 21 Uhr.
Auch die in Hamm geforderte Bescheinigung des Arbeitgebers, mit der Bürger ihre Berechtigung zum nächtlichen Unterwegssein belegen sollen, findet sich weder in der Bundes- noch in der Landesverordnung.
Aus welchem Grund und auf welcher Basis die Stadt sich über das Bundesgesetz hinwegsetzt, erklärt sie in der knappen Mitteilung auf ihrer Website nicht. Dort heißt es kurz und bündig:
„Es gilt eine Ausgangssperre zwischen 21 Uhr und 5 Uhr (des Folgetages). In dieser Zeit ist der Aufenthalt in der Öffentlichkeit nicht gestattet. Auch die Rückkehr aus der Wohnung des Lebenspartners/ der Lebenspartnerin ist nach 21 Uhr nicht erlaubt. Es gelten lediglich folgende Ausnahmen:
- Arbeitsweg und Wege im Rahmen der Berufstätigkeit
- Wege aus gesundheitlichen Gründen, z. B. zum Arzt/ medizinischer Behandlung
- Betreuung pflegebedürftiger Personen oder Minderjähriger, Sterbebegleitung
- Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts
- Sportliche Betätigung oder Ausführen von eigenen Haustieren (Hund) oder Spaziergänge – allein und nur zwischen 21 und 24 Uhr
Achtung: Die Regelung gilt aufgrund der städtischen Allgemeinverfügung bereits ab 21 Uhr abends – auch wenn die bundesweite „Notbremse“ erst ab 22 Uhr Ausgangsbeschränkungen vorsieht.
Die Einhaltung der Ausgangssperre wird durch die Polizei und die Stadt Hamm überwacht. Der Grund des Aufenthalts in der Öffentlichkeit muss dabei glaubhaft gemacht werden können – z. B. über eine einfache Arbeitgeber-Bescheinigung über die Arbeitszeiten.“