Bis in die Nacht berieten am Mittwoch, 3. März, die Ministerpräsidenten der Länder und die Kanzlerin über die Weiterführung bzw. Lockerungen der Coronabeschlüsse.
Eine halbe Stunde um Mitternacht traten Kanzlerin Angela Merkel und die die Ministerpräsidenten Müller (Berlin) und Söder (Bayern) zur späten Pressekonferenz vor die Kameras. HIER ein Überblick über das Geplante.
Was festgelegt wurde, wer wann wieder öffnen darf – herausgekommen ist ein kompliziertes Fünf-Stufen-Modell, das sich an regionalen Inzidenzen orientiert.
Grundsätzliche Verlängerung des Shutdowns
Die bestehenden Beschlüsse bleiben weiterhin gültig, sofern dieser Beschluss keine abweichenden Festlegungen trifft. Die Länder werden ihre Landesverordnungen entsprechend anpassen und bis zum 28. März 2021 verlängern.
Kontaktbeschränkungen
- Die Möglichkeit zu privaten Zusammenkünften mit Freunden, Verwandten und Bekannten wird ab 8. März wieder erweitert: Es sind nunmehr private Zusammenkünfte des eigenen Haushalts mit einem weiteren Haushalt möglich, jedoch auf maximal 5 Personenbeschränkt.
- Kinder bis 14 Jahre werden nicht mitgezählt. Paare gelten als ein Haushalt.
- In Regionen mit einer 7-Tages-Inzidenz von unter 35 Neuinfektionen pro Woche können die Möglichkeiten zu privaten Zusammenkünften erweitert werden auf den eigenen und zwei weitere Haushalte mit zusammen maximal 10 Personen. Kinder bis 14 Jahre sind hiervon ausgenommen.
Steigt die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner an drei aufeinander folgenden Tagen in einem Bundesland oder einer Region auf über 100, treten ab dem zweiten darauffolgenden Werktag die Regeln, die bis zum 7. März
gegolten haben, wieder in Kraft (Notbremse).
Die Zahl der Haushalte, mit denen Zusammenkünfte erfolgen, soll möglichst konstant und klein gehalten werden („social bubble“) oder vor der Zusammenkunft ein Selbsttest von allen Teilnehmenden durchgeführt werden.
Öffnungsstufe II – ab 8. 3. 2021
Nachdem erste Öffnungsschritte im Bereich der Schulen und Friseure sowie einzelne weitere Öffnungen in den Ländern bereits vollzogen wurden,
werden nunmehr in einem zweiten Öffnungsschritt im öffentlichen Bereich
- Buchhandlungen, Blumengeschäfte und Gartenmärkte einheitlich in allen Bundesländern dem Einzelhandel des täglichen Bedarfs zugerechnet.
- Sie können somit auch mit entsprechenden Hygienekonzepten und einer Begrenzung von einer Kundin oder einem Kunden pro 10 qm für die ersten 800 qm Verkaufsfläche und einem weiteren für jede weiteren 20 qm wieder öffnen.
- Ebenfalls öffnen dürfen die bisher noch geschlossenen körpernahen Dienstleistungsbetriebe sowie Fahr- und Flugschulen.
- Für alle Dienstleistungen, bei denen -wie bei Kosmetik oder Rasur- nicht dauerhaft eine Maske getragen werden kann, ist ein ein tagesaktueller COVID-19 Schnell- oder Selbsttest der Kundin oder des Kunden und ein Testkonzept für das Personal Voraussetzung.
Öffnungsstufe III – abhängig von regionaler Inzidenz, ebenfalls ab 8. 3. 21
Einen dritten Öffnungsschritt kann ein Land in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen gehen:
a. Stabile 7-Tage-Inzidenz unter 50:
- Öffnung des Einzelhandels mit einer Begrenzung von einer Kundin oder einem Kunden pro 10 qm für die ersten 800 qm Verkaufsfläche und einem weiteren für jede weiteren 20 qm;
- Öffnung von Museen, Galerien, zoologischen und botanischen Gärten sowie Gedenkstätten;
- kontaktfreier Sport in kleinen Gruppen (max. 10 Personen) im Außenbereich, auch auf Außensportanlagen.
b. Stabile oder sinkende 7-Tage-Inzidenz unter 100 (derzeit im Kreis Unna, Dortmund, Hamm):
• Öffnung des Einzelhandels für sogenannte Terminshopping-Angebote („Click and meet“), mit einem Kunden pro 40 qm nach vorheriger Terminbuchung für einen festbegrenzten Zeitraum mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung
• Öffnung von Museen, Galerien, Zoos und botanischen Gärten sowie Gedenkstätten mit vorheriger Terminbuchung;
• Individualsport mit maximal 5 Personen aus 2 Haushalten und Sport in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis 14 Jahren im Außenbereich auch auf Außensportanlagen.
- Mit den benachbarten Gebieten mit höheren Inzidenzen sind gemeinsame Absprachen zu treffen, um eine länderübergreifende Inanspruchnahme der geöffneten Angebote möglichst zu vermeiden.
Öffnungsstufe IV – ab 22. 3. 21
Der vierte Öffnungsschritt kann – wiederum in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen – erfolgen, wenn sich die 7-Tage-Inzidenz nach dem dritten Öffnungsschritt in dem Land oder der Region 14 Tage lang nicht verschlechtert hat (also frühestens ab dem 22. 3. 21):
a. Inzidenz stabil unter 50:
- Öffnung der Außengastronomie;
- Öffnung von Theatern, Konzert- und Opernhäusern sowie Kinos;
- kontaktfreier Sport im Innenbereich, Kontaktsport im Außenbereich.
b. stabile oder sinkende Inzidenz unter 100:
- Öffnung der Außengastronomie für Besucher mit vorheriger Terminbuchung mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung; Sitzen an einem Tisch Personen aus mehreren Hausständen, ist ein tagesaktueller COVID-19 Schnell- oder Selbsttest der Tischgäste erforderlich.
- Öffnung von Theatern, Konzert- und Opernhäusern sowie Kinos für Besucherinnen und Besuchern mit einem tagesaktuellen COVID-19 Schnell- oder Selbsttest;
- kontaktfreier Sport im Innenbereich sowie Kontaktsport im Außenbereich unter der Voraussetzung, dass alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer über einen tagesaktuellen COVID-19 Schnell- oder Selbsttest verfügen.
Öffnungsstufe V – ab 5. 4. 21
Der fünfte Öffnungsschritt kann – wiederum in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen – erfolgen, wenn sich die 7-Tage-Inzidenz nach dem vierten Öffnungsschritt in dem Land oder der Region 14 Tage lang nicht verschlechtert hat:
a. Inzidenz stabil unter 50:
- Freizeitveranstaltungen mit bis zu 50 Teilnehmerinnen und Teilnehmern im Außenbereich;
- Kontaktsport in Innenräumen.
b. Stabile oder sinkende Inzidenz unter 100:
- Öffnung des Einzelhandels mit einer Begrenzung von einer Kundin oder einem Kunden pro 10 qm für die ersten 800 qm Verkaufsfläche und einer bzw. einem weiteren für jede weiteren 20 qm;
- kontaktfreier Sport im Innenbereich, Kontaktsport im Außenbereich (ohne Testerfordernis).
In allen Stufen gilt: Steigt die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen in dem Land oder der Region auf über 100, geht es ab dem 2. darauffolgenden Werktag zu den Regeln zurück, die bis zum 7. März gegolten haben (Notbremse).
Über weitere Öffnungsschritte und die Perspektive für die hier noch nicht benannten Bereiche aus den Branchen Gastronomie, Kultur, Veranstaltungen, Reisen und Hotels wird am 22. März 2021 beraten.
Die Verordnung zum Home Office wird bis zum 30. April 2021 verlängert:Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen den Beschäftigten das Arbeiten im Homeoffice ermöglichen, sofern die Tätigkeiten es zulassen. Wo Homeoffice nicht möglich ist, sollen immer dann, wenn sich mehrere Personen in einem Raum aufhalten, medizinische Masken getragen werden.
Quelle: Bundesregierung.de