Das Oberverwaltungsgericht Münster (OVG) hat heute durch einen Eilbeschluss die in der NRW-Coronaschutzverordnung fixiere Maskenpflicht vor Geschäften und auf dessen Parkplätzen gekippt. Eine Klägerin aus Gelsenkirchen bekam damit in einem einzigen Punkt ihrer insgesamt weitaus umfassenderen Klage Recht.
Ihr Eilantrag hatte Erfolg hinsichtlich der Bestimmung, wonach – unabhängig von der Einhaltung eines Mindestabstands – „im unmittelbaren Umfeld“ von Einzelhandelsgeschäften, auf Zuwegungen und zugehörigen Parkplätzen eine Alltagsmaske zu tragen ist.
Diese Regelung genügt nach Auffassung des OVG nicht den rechtsstaatlichen Bestimmtheitsanforderungen: Der Begriff des „unmittelbaren Umfelds“ sei nicht hinreichend klar.
Der Wortlaut lasse die Auslegung zu, dass es sich dabei nur um einen Radius von vielleicht einigen wenigen Metern vom Eingangsbereich des Geschäfts aus gesehen handele. Denkbar sei aber auch, dass hiermit ein deutlich größerer Bereich – wie ihn der Verordnungsgeber z. B. für das Verzehrverbot in einem Umkreis von 50 Metern um eine gastronomische Einrichtung bei einem Außer-Haus-Verkauf von Speisen und Getränken gewählt habe – gemeint sei.
Auch die Begründung der Verordnung gebe hierüber keinen näheren Aufschluss. Erfasst werden sollten durch die Regelung danach solche Bereiche, in denen es vornehmlich aufgrund räumlicher Gegebenheiten typischerweise dazu kommen könne, dass der Mindestabstand nicht durchgehend eingehalten werde. Dies ermögliche dem Regelungsadressaten keine präzise Bestimmung des Bereichs, in dem die Maskenpflicht vor Einzelhandelsgeschäften gelten solle.
Diese Unklarheiten wögen deswegen besonders schwer, weil ein Verstoß gegen die Maskenpflicht bußgeldbewehrt sei.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Aktenzeichen: 13 B 1932/20.NE
Maskenpflicht grundsätzlich nicht gerichtlich beanstandet:
Von diesem Einzelpunkt abgesehen sahen die OVG-Richter keinen Anlass, die Maskenpflicht laut Coronaschutzverordnung zu beanstanden.
Begründung:
- Auch wenn der wissenschaftliche Diskurs über die Eignung insbesondere von Alltagsmasken als Mittel zur Vermeidung von Infektionen mit SARS-CoV-2 nicht abgeschlossen sei, sei … davon auszugehen, dass das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes („OP-Maske“) andere vor einer Infektion schütze.
- Es gebe bislang auch keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür, dass durch das ‑ regelmäßig zeitlich begrenzte – Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung die Aufnahme von Sauerstoff oder die Abatmung von Kohlendioxid objektiv in gesundheitsgefährdender Weise beeinträchtigt werde.
- Dass die Coronaschutzverordnung inzwischen für bestimmte … Bereiche „medizinische Masken“ vorsehe, sei ebenfalls verhältnismäßig. Denn Alltagsmasken erbrächten nichtdie in den technischen Normen definierten Leistungsnachweise, wie sie für medizinische Masken vorgesehen seien, und böten deswegen jedenfalls in der Regel weniger Schutz.
Quelle: OVG Münster