Das OVG NRW hat mit dem rechtskräftigen Urteil vom 23.10.2023 eine Konkretisierung der gesetzlichen Vorschriften für die sichere Aufbewahrung von Schlüsseln für Waffenschränke mit Schlüsselschloss erlassen. Diese Konkretisierung wurde ab der 9. KW mit einem entsprechenden Informationsschreiben an alle Waffenbesitzer in Hamm versendet.
Neu: Gemäß des Urteils gewährleisten Waffenbesitzerinnen und Waffenbesitzer, die einen Waffenschrank mit Schlüsselverriegelung verwenden, die sichere Aufbewahrung der Waffen und Munition nun erst dann, wenn der Schlüssel zum jeweiligen Waffenschrank in einem weiteren Waffenschrank verwahrt ist. Dieser muss mindestens die gleiche Sicherheitsstufe aufweisen, welche auch für die Schusswaffen einzuhalten ist. Weiterhin ist dieser weitere Waffenschrank nur ausreichend, wenn dieser mit einem Zahlencode-Schloss oder einem biometrischen Verschlusssystem, z.B. Fingerabdruck-Scan-Schloss verschlossen wird.
Bei der Wahl des Zahlencodes sollte berücksichtigt werden, dass der Code so zu wählen ist, dass der Waffenbesitzer sich diesen merken kann, ohne ihn schriftlich zu fixieren und ohne, dass Angehörige, Freunde oder Bekannte ihn mit einer geringen Anzahl an Versuchen erraten können. Eine schriftliche Fixierung des Codes ist erst dann zulässig, wenn das Zahlencodeschloss nach einer geringen Anzahl an fehlgeschlagenen Versuchen eine eigenständige Sperre vornimmt.
Die Verwahrung des Schlüssels zum Waffenschrank „in der Hosentasche“ entspricht nicht mehr den waffenrechtlichen Anforderungen. Auch die Aufbewahrung des Schlüssels in einem Bankschließfach ist unzulässig.
Die Umsetzung dieser Änderung ist der Waffenbehörde zunächst nicht nachzuweisen. Die Waffenbehörde weist aber alle Waffenbesitzerinnen und Waffenbesitzer darauf hin, dass die Umsetzung jederzeit bei einer Aufbewahrungskontrolle überprüft werden kann und ein Verstoß gegen dieses Urteil zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit und zum Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis führen kann.
Quelle: Polizei Hamm