Hammer Kirmespark ohne 3G: Wo gilt denn nun Geimpft-Genesen-Getestet?

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Foto: Hammer Kirmes Park

Hamm lässt es munter rummeln zum Beginn der herbstlichen Jahreszeit. Zusätzlich zum Kulturfest „H4“ startete am am heutigen Sonntag, 12. September, der „Hammer Kirmes Park“ mit zwei Wochen Woche Kirmestrubel an den Zentralhallen.

Bis einschließlich zum Bundestagswahlsonntag, 26. September, können sich Kirmesfans auf Fahrgeschäften, Spiel- und Spaßgeschäften vernügen und kirmestypische Leckereien genießen.

Der Dienstag, 21. September, lockt als Familientag mit ermäßigten Preisen, am Donnerstag (23. September) zischt ein großes Feuerwerk am Himmel über den Zentralhallen.

Geöffnet ist der Rummel montags bis freitags jeweils von 15 bis 21.45 Uhr, samstags und sonntags von 13 bis 21.45 Uhr.

Was seit dem Start des Rummels heute Mittag für teils irritierte Diskussionen sorgt, ist die Frage nach den Coronaregeln. Denn das Event findet unter freiem Himmel statt. Gilt also nun 3G oder nicht?

Tatsächlich müssen Besucherinnen und Besucher weder geimpft noch getestet noch von Covid genesen sein, bestätigte der Veranstalter heute noch einmal auf seiner Facebookseite.

Der Kirmes Park unterliegt nicht der NRW-weit geregelten 3G-Vorschrift. Denn diese greift bei Außenveranstaltungen erst ab 2500 Besuchern.

Werden nur bis höchstens 2499 Kirmeslustige aufs Gelände gelassen, ist lediglich auf die üblichen Regeln zu achten: Maskenpflicht in Warteschlangen, Abstand halten, Hygienevorschriften einhalten.

Laut der Coronaschutzverordnung NRW, die ab dem morgigen Montag, 13. September, um weitere drei Wochen verlängert wird, bleibt die am 20. August landesweit eingeführte 3G-Regel bestehen – allerdings ohne den bisherigen Inzidenzgrenzwert von 35 und höher. Heißt, sie gilt unabhängig von der Zahl der Neuinfektionen binnen 7 Tagen je 100.000 Einwohnern.

Ein Nachweis darüber, von Covid genesen, gegen Covid voll geimpft oder negativ auf Covid getestet (Antigen-Schnelltest, maximal 48 Stunden alt), ist bis zunächst zum 8. 10. 21 erforderlich bei bzw. für:

  • Veranstaltungen in Innenräumen, insbesondere in Bildungs-, Kultur-, Sport- und Freizeiteinrichtungen
  • Messen und Kongresse in Innenräumen
  • Sport- und Wellnessangebote oder vergleichbare Angebote in Innenräumen
  • Innengastronomie
  • Körpernahe Dienstleistungen wie beispielsweise Friseur, Kosmetik, Körperpflege
  • Beherbergungsbetrieben, wobei nicht immunisierte Personen bei der Anreise und erneut nach jeweils vier weiteren Tagen einen Test vorlegen müssen
  • Großveranstaltungen im Freien (ab 2.500 Personen)
  • Touristischen Busreisen sowie Kinder-, Jugend- und Familienerholungsfahrten

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