Neue Quarantäneregeln für Schulen – Spezielles Impfangebot für Sek. II – Bei Zweitimpfungen von Kindern kein Arzt mehr nötig

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Am Mittwoch, 18. August, ist der erste Schultag nach den Sommerferien. Die NRW-Regierung hat per Erlass den Umgang mit Risikokontakten innerhalb von Schulen konkretisiert.

Ziel ist, dass in der Regel nur einzelne Schülerinnen und Schüler, nicht jedoch ganze Bezugsgruppen wie eine Klasse, ein Kurs oder eine Betreuungsgruppe vom Unterricht oder sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen und Betreuungsangeboten durch eine Quarantäneplicht ausgeschlossen werden.

Zugleich gibt es spezielle Impfangebote für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II.

Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann erklärt:

„Wir wissen: Kinder infizieren sich im Gegensatz zu Erwachsenen seltener mit dem Coronavirus und bleiben in der Regel von einem schweren Verlauf verschont. Sofern sie überhaupt Symptome zeigen, dann in der Regel eher harmlose. Wenn es doch mal einen Coronafall in einer Klasse geben sollte, schaffen wir mit diesem einheitlichen Vorgehen Klarheit im Umgang mit Risikokontakten. Dies gibt Gesundheitsämtern, Schulträgern, Eltern sowie Schülerinnen und Schülern die notwendige Sicherheit zum Schulstart.

Neben den schulischen Präventionsmaßnahmen wie regelmäßigem Lüften kommt es weiterhin auf ein engmaschiges Testen von Schülerinnen und Schülern an. Dies leistet einen erkennbaren und wirksamen Beitrag zu Pandemiebekämpfung, indem Infektionen früh erkannt und Infektionsketten unterbrochen werden können. Damit bringen wir den Gesundheitsschutz sowie die Voraussetzungen für ein gemeinsames Lernen und den sozialen Austausch in Einklang.”

Schul- und Bildungsministerin Gebauer ergänzt: „Die jetzt vorgesehenen Regelungen des Gesundheitsministeriums sind ein sehr gutes Signal für die Familien in Nordrhein-Westfalen. Ich danke Minister Laumann ausdrücklich für die heutige Klarstellung.

Die Landesregierung sichert bereits jetzt mit vielen Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen, wie der Maskenpflicht, dem Testen und vielen Fördermitteln auch für bauliche Investitionen, den Schulbetrieb ab. Mit den neuen Regelungen für die Gesundheitsämter im Hinblick auf Quarantäne wird der Präsenzunterricht in den nächsten Wochen und Monaten weiter abgesichert.

Mit der verantwortungsbewussten Weiterentwicklung tragen wir den veränderten Bedingungen mit den geltenden strengen Schutzvorgaben Rechnung. Es darf nicht sein, dass in diesem Schuljahr wieder viele Kinder aufgrund von Quarantänemaßnahmen nicht am Unterricht teilnehmen können. Auch das erweiterte niedrigschwellige Impfangebot in den Impfzentren in Nordrhein-Westfalen für die Jugendlichen wird die Sicherheit in den Schulen erhöhen.”

Folgende Regelungen gelten beim Umgang mit Risikokontakten in Schulen:

NRW-Schulministerin Yvonne Gebauer. /Quelle Land NRW
  • Bei einem Coronafall in der Klasse gelten die direkten Sitznachbarinnen und Sitznachbarn der infizierten Person (davor, dahinter, rechts und links) sowie Lehrkräfte und weiteres Schulpersonal, die in engem Kontakt standen als „enge Kontaktpersonen“. Diese Personen haben sich auf Anordnung in eine 14-tägige Quarantäne zu begeben. Vollständig geimpfte symptomlose Kontaktpersonen sind grundsätzlich von Quarantäneregelungen ausgenommen, soweit die entsprechenden aktuellen Empfehlungen des RKI dies vorsehen.
  • Von einer Einstufung als enge Kontaktpersonen der anderen Schülerinnen und Schüler der Klasse sollte hingegen abgesehen werden, wenn Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte während des Unterrichts einen Mund-Nasen-Schutz oder eine Mund-Nase-Bedeckung korrekt getragen haben, alle anderen empfohlenen Standard-Maßnahmen inklusive korrekter Lüftung eingehalten und Abstandsregelungen während des Unterrichts für kumulativ nicht länger als 15 Minuten unterbrochen wurden.
  • Im Falle eines positiven PCR-Pool-Testergebnisses oder eines positiven Corona-Selbsttests bei Schultestungen erfolgt umgehend eine Absonderung der betroffenen Personen bis zum Erhalt eines negativen Ergebnisses mittels individuellem PCR-Test. Liegt ein solches vor, ist für diese Personen eine Teilnahme am Präsenzunterricht, sonstigen verpflichtenden Schulveranstaltungen oder an Betreuungsangeboten grundsätzlich wieder möglich, sofern diese Person nicht durch das Gesundheitsamt als enge Kontaktperson eingestuft wurde.

Dieses Vorgehen steht im Einklang mit der Leitlinie „Maßnahmen zur Prävention und Kontrolle der SARS-CoV-2-Übertragung in Schulen“ (https://www.awmf.org/leitlinien/detail/ll/027-076.html) der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) sowie den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI).

Nordrhein-Westfalen wird zudem ein weiteres niedrigschwelliges Impfangebot einrichten: Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II an allgemeinbildenden Schulen sowie dort Beschäftigte erhalten ein spezielles Impfangebot. Diese Impfangebote sollen in den 53 nordrhein-westfälischen Impfzentren durch die Kreise und kreisfreien Städte organisiert werden. Dabei können – analog zum Vorgehen bei den Berufskollegs – in Abstimmung mit den jeweiligen Schulträgern und der Schulleitung auch sogenannte aufsuchende, also mobile, Impfangebote an oder in den Schulen geschaffen werden.

Zudem wird geregelt, dass bei den Impfungen von Kindern und Jugendlichen zwischen 12 und 15 Jahren in den Impfzentren im Gegensatz zur Erstimpfung bei der Zweitimpfung keine Anwesenheit eines Kinder- und Jugendarztes erforderlich ist. Es kann dabei davon ausgegangen werden, dass die umfassende Aufklärung der Kinder bzw. Jugendlichen sowie ihrer Eltern im Rahmen der Erstimpfung erfolgt ist.

Lesen Sie dazu bei Interesse auch unseren Beitrag zu den Lüftungsanlagen in Schulen.

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