Keine Pflicht zur Atemschutzmaske mehr für Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahren und Sonderregeln für Schulabschlussfeiern.
Das Land NRW hat in seine aktuelle Coronaschutzverordnung, die bis zum 24. Juni 2021 gültig ist, einige Ergänzungen und Änderungen eingefügt, die an diesem Wochenende in Kraft treten.
Pflicht zur Atemschutzmaske erst ab dem 16. Lebensjahr
Die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2-Maske und Vergleichbare) gilt von Samstag an, 5. Juni, nicht mehr für Kinder und Jugendliche bis einschließlich zum 14. Lebensjahr.
Kinder bis zum Schuleintritt sind von der Maskenpflicht generell ausgenommen.
Die Älteren dürfen bis zum 16. Geburtstag statt einer Atemschutzmaske, die z. B. im ÖPNV (Bussen und Bahnen) vorgeschrieben ist, auch einen dünnen OP-Mundnasenschutz tragen.
Der Mindestabstand darf nunmehr unterschritten werden
Schulabschlussfeiern bis zum 11. Juli erlaubt
So ist, befristet bis zum 11. Juli 2021, eine Sondererlaubnis für Schulabschlussfeierneingefügt worden. Erlaubt sind demzufolge bis zu diesem Tag
„… ausschließlich interne und jeweils einmalige, selbst organisierte Feste von Schulabgangsklassen oder -jahrgängen außerhalb von Schulanlagen und Schulgebäuden mit Negativtestnachweis und ohne Einhaltung des Mindestabstands unter
Sicherstellung der einfachen Rückverfolgbarkeit, wenn durch besondere Maßnahmen gewährleistet ist, dass an diesen Veranstaltungen ausschließlich die Mitglieder der jeweiligen Abschlussklasse oder des jeweiligen Abschlussjahrgangs teilnehmen, wobei die zuständige Behörde über die Veranstaltung mindestens zwei Werktage vor der Veranstaltung zu informieren ist,
bis einschließlich 11. Juli 2021 Abschlussfeste von Vorschulkindern innerhalb und außerhalb der Einrichtungen mit jeweils höchstens zwei erwachsenen Begleitpersonen pro Kind,
Geschwistern, Erzieherinnen und Erziehern mit Negativtestnachweis und ohne Einhaltung
des Mindestabstands unter Sicherstellung der einfachen Rückverfolgbarkeit, wobei Geschwister bis zum Schuleintritt von dem Testnachweiserfordernis ausgenommen sind und die zuständige Behörde über die Veranstaltung mindestens zwei Werktage vor der Veranstaltung zu informieren ist.
Die Regelungen zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit und zum Mindestabstand sind bei allen zulässigen Veranstaltungen einzuhalten. Gemeinsames Singen der Teilnehmenden ist nur zulässig bei Veranstaltungen im Freien und wenn die Teilnehmenden mindestens eine Alltagsmaske nach § 5 tragen.“
Maskenpflicht bei Privatveranstaltungen wird gelockert
In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 2 – voraussichtlich ab Sonntag im Kreis Unna – gilt zusätzlich eine Lockerung der Maskenpflicht bei Privatveranstaltungen.
„… zulässig sind… private Veranstaltungen – mit Ausnahme von Partys und vergleichbaren Feiern – mit bis zu 100 Gästen im Freien und bis zu 50 Gästen in Innenräumen, jeweils mit Negativtestnachweis und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit, wobei die Pflicht zum Tragen einer Maske im Außenbereich und mit Sicherstellung der besonderen Rückverfolgbarkeit auch an Tischen im Innenbereich entfällt.
Die Regelungen zum Mindestabstand sind einzuhalten. An festen Sitzplätzen dürfen die Mindestabstände unterschritten werden, wenn die besondere Rückverfolgbarkeit sichergestellt ist.“
Sonderregel für „klar abgrenzbare Infektionsgeschehen“
Einen gesonderten Passus hat das Land auch für „klar abgrenzbare Infektionsgeschehen“ wie den Covid-Ausbruch in der JVA Werl eingefügt. Solche Ausbrüche werden nicht in die Kreis-Inzidenz mit eingerechnet, wenn es um weitere Lockerungen oder Verschärfungen geht.
Der Kreis Soest, zu dem Werl gehört, ist bereits in Stufe 1 angelangt (unter Inzidenz 35) und bangte nun um seine frisch wiedererlangten Freiheiten. Diese Sorge nimmt das Land mit seiner neuen Verordnung, in der es heißt: