Morgens zu Unterrichtsbeginn negativ getestet – nachmittags dann Testergebnis für den Besuch im Eiscafé nutzen (oder, bei hoffentlich weiter sinkenden Inzidenzwerten, denmächst für den Freibadbesuch mit Sonnenbad am Nachmittag): Das wird vom kommenden Montag an,31. Mai, in ganz NRW möglich sein.
Die Coronaschnelltests bzw. Lolli-Tests an den Schulen, die zweimal wöchentlich für alle Schülerinnen, Schüler und Schulbedienstete verpflichtend sind, werden ab Beginn der neuen Woche – an dem alle Schulen in NRW in den vollen Präsenzunterricht zurückkehren – multifunktional nutzbar.
Das bestätigte uns die Presseabteilung des Gesundheitsministeriums (MAGS) per Mail auf Anfrage.
Demnach wird ein negativer PCR-Test – Lollitest (in der Grund- oder Förderschule) und ebenso auch ein negativer Schnelltest (in weiterführenden Schulen) ab Montag überall dort anerkannt, wo ein Negativtest (oder volle Impfung/Genesung von Covid) die Zugangs- oder Nutzungsvoraussetzung ist. Ebenso wie ein Test in einem Schnelltestzentrum ist auch der in der Schule Vorgenommene 48 Stunden gültig.
Dazu bedarf es natürlich einer entsprechenden Bescheinigung.
Bisher bekommen die Schüler/innen und Lehrkräfte in der Schule keinen Nachweis der Testung. Das ändert sich jetzt, erklärt ein Ministeriumssprecher:
„Es wird zukünftig an Schulen die Möglichkeit geben, sich von den Schulen das Testergebnis bestätigen zu lassen. Die Bescheinigung wird demnach auf Wunsch ausgestellt.“
In einer aktuellen Schulmail führt das Schulministerium dazu aus:
Ab dem 31. Mai 2021 wird bei den Schultestungen (Schultestungen als Selbsttests oder ersatzweise PCR-Pooltests für Schülerinnen und Schüler) jeder getesteten Person auf Wunsch für jede Testung, an der sie unter Aufsicht teilgenommen hat, von der Schule ein Testnachweis ausgestellt (§ 1 Absatz 2b Satz 4 CoronaBetrVO und § 4a CoronaTestQuarantäneVO).
Der Personenkreis umfasst die Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer sowie das sonstige an der Schule tätige Personal. Unverändert besteht weiterhin die Möglichkeit, dass die Eltern anstelle der Testteilnahme ihres Kindes in der Schule den Nachweis eines negativen, höchstens 48 Stunden alten Bürgertests vorlegen können.
Die Lehrerinnen und Lehrer und das sonstige an der Schule tätige Personal können wie bisher die Tests in der Schule oder zu Hause durchführen.
Bei den Schülerinnen und Schülern ist zwischen den Coronaselbsttests und den PCR-Pooltests zu unterscheiden:
- Beim Coronaselbsttest steht wenige Minuten nach der Probenentnahme das Testergebnis fest und kann sofort bescheinigt werden. Dafür steht den Schulen das Muster einer Bescheinigung zur Verfügung.
- Bei einem PCR-Test – wie den Lolli-Pooltests – steht das Testergebnis regelmäßig erst am nächsten Tag fest. Die Bescheinigungen können somit erst dann und mit dem Datum dieses Tages ausgegeben werden. Dieser Tag gilt als der Zeitpunkt der Testvornahme. Im Übrigen gilt dasselbe Verfahren für das Ausstellen der Bescheinigung wie bei den Schnelltests.
Auch für die Lehrerinnen und Lehrer, das pädagogische und sozialpädagogische Personal und alle weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schule gilt aufgrund der CoronaTestQuarantäneVO, dass eine Bescheinigung nur erteilt werden kann, wenn der Selbsttest in der Schule und dort unter Aufsicht durchgeführt wird.
Die Schulleitungen setzen dafür Personal im Landesdienst ein. Es empfiehlt sich, die Selbsttests in einem hierfür bestimmten Raum durchführen zu lassen und bei Bedarf mehrere Personen dafür vorzusehen. Die Aufsicht sollte im Rahmen des kollegialen Zusammenwirkens in der Schule auf Freiwilligkeit beruhen.
Gelingt es der Schulleitung nicht, ein solches Verfahren einvernehmlich zu regeln, muss die Schule auf die Ausgabe von Bescheinigungen für ihr getestetes schulisches Personal verzichten; für die Schülerinnen und Schüler sind in jedem Fall auf Wunsch Bescheinigungen zu erteilen.
Die Aussagekraft einer Schultestung steht der Bescheinigung einer Testung unter Aufsicht von Personal eines Leistungserbringers gleich.
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Die Testungen in der Schule – alle Vorgaben im Detail
Seit dem 12. April gilt eine Pflicht zur Testung in den Schulen.
Sie ist so formuliert, dass die Teilnahme an wöchentlich zwei Tests zur Voraussetzung für den Aufenthalt in der Schule gemacht wird. Als Nachweis zur Immunisierung ist auch ein Impfpass mit entsprechender Eintragung bzw. die Vorlage des COVID-19-Befundes des Testlabors ausreichend.
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die dafür erforderlichen Rechtsgrundlagen in der Coronabetreuungsverordnung erlassen. Der aktuelle Verordnungstext ist auf der Webseite des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales allgemein zugänglich (unter dem Menüpunkt „Alle weiteren aktuell gültigen Corona-Verordnungen“).
An den wöchentlich zwei Coronaselbsttests nehmen alle Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und das sonstige an der Schule tätige Personal teil.
- Für die Schülerinnen und Schüler werden die Coronaselbsttests ausschließlich in der Schule durchgeführt. Es ist nicht zulässig, sie den Schülerinnen und Schülern nach Hause mitzugeben (siehe aber auch Nr. 7 und Nr. 12)
- Für die Schülerinnen und Schüler finden die Selbsttests unter der Aufsicht des schulischen Personals statt. Die wöchentlichen Testtermine setzt die Schulleitung fest (vgl. auch SchulMail vom 15. März 2021).
- Auch die Teilnahme an der pädagogischen Betreuung setzt die Teilnahme an wöchentlich zwei Coronaselbsttests voraus.
- Die Lehrerinnen und Lehrer und das sonstige an der Schule tätige Personal sind auf Grund des Beamten- oder Arbeitsrechts zur Teilnahme an den Selbsttests verpflichtet.
- Lehrerinnen und Lehrer und das sonstige an der Schule tätige Personal können die Tests in der Schule oder zu Hause durchführen. Über die Teilnahme sowie im Falle eines positiven Testergebnisses unterrichten sie unverzüglich die Schulleiterin oder den Schulleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person.
- Wer einen höchstens 48 Stunden alten Negativtest einer anerkannten Teststelle vorlegt, zum Beispiel eines Testzentrums des öffentlichen Gesundheitsdienstes, muss nicht am Selbsttest teilnehmen.
- Die Schulleiterin oder der Schulleiter schließt Personen, die nicht getestet sind, vom Schulbetrieb (in Form des Präsenzbetriebes bzw. der pädagogischen Betreuung) aus.
- Die Schule weist die Eltern nicht getesteter Schülerinnen und Schüler auf ihre Verantwortung für den regelmäßigen Schulbesuch ihres Kindes (§ 41 Absatz 1 Satz 2 Schulgesetz NRW) und die Gefahren für den Schul- und Bildungserfolg hin. Nicht getestete Schülerinnen und Schüler haben keinen Anspruch auf ein individuelles Angebot des Distanzunterrichts.
- Eine Ausnahme von der Testpflicht gilt für die Tage der schulischen Abschlussprüfungen und Berufsabschlussprüfungen. Auch nicht getestete Schülerinnen und Schüler dürfen wegen der besonderen Bedeutung daran teilnehmen. Diese Prüfungen werden aber räumlich getrennt von den Prüfungen getesteter Schülerinnen und Schüler durchgeführt.
- Es ist davon auszugehen, dass es auch bei Berufsabschlussprüfungen der zuständigen Stellen, die in den Berufskollegs stattfinden, nicht getestete Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer geben kann. Da diese entsprechend der Vorgaben ihre Prüfung in getrennten Räumen der Berufskollegs ablegen müssen, sind die Schulleitungen gehalten, in Abstimmung mit ihrem Schulträger an den Prüfungstagen der Berufsabschlussprüfungen die räumlichen Kapazitäten durch verstärkte Nutzung von Distanzunterricht bereitzustellen.
- Soweit für Schülerinnen und Schüler an Berufskollegs Teilzeitunterricht oder in anderen Schulen Unterricht nur an einem Tag oder nur an zwei aufeinanderfolgenden Tagen in einer Woche erteilt wird, nehmen sie an nur einem Coronaselbsttest teil.
- Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann zulassen, dass anstatt von Coronaselbsttests für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, die sich nicht selbst testen können, ein solcher Test am Tag des Schulbesuchs oder am Vortag unter elterlicher Aufsicht stattfindet. In diesem Fall müssen die Eltern als Voraussetzung für die Teilnahme ihres Kindes am Unterricht schriftlich versichern, dass das Testergebnis negativ war.
- Das Datum der Selbtstests, die getesteten Personen und die Testergebnisse werden von der Schule erfasst und dokumentiert. Sie werden nicht an Dritte übermittelt und nach 14 Tagen vernichtet. Diese ausdrückliche Regelung in der Coronabetreuungsverordnung trägt den Belangen des Datenschutzes Rechnung.
- Die Schulleiterinnen und Schulleiter weisen Personen mit positivem Testergebnis auf ihre Rechtspflichten zum Umgang mit einem positiven Coronaselbsttest hin (siehe dazu § 13 Coronatest- und Quarantäneverordnung) und informieren das Gesundheitsamt (siehe dazu Nr. 16). Die betroffene Person muss von der Teilnahme am (Präsenz-)Schulbetrieb bzw. der Notbetreuung ausgeschlossen werden. Sie muss sich in der Folge in einem Testzentrum oder bei der Hausärztin oder dem Hausarzt unverzüglich einem PCR-Test unterziehen und kann erst nach Vorlage eines negativen Ergebnisses wieder am Schulbetrieb teilnehmen.
- Die Schule gewährleistet – soweit erforderlich – die Aufsicht über die in der Schule positiv getesteten Schülerinnen und Schüler, bis die Eltern sie dort abholen oder von einer beauftragten Person abholen lassen.
- Bei einer positiven Corona-Testung in der Schule muss eine Meldung an das zuständige Gesundheitsamt erfolgen. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat jetzt ausdrücklich klargestellt, dass diese Pflicht aus § 6 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 7 Infektionsschutzgesetz abzuleiten ist. Im Übrigen sollte in der besonders belastenden Anlaufzeit die Testung der Lehrerinnen und Lehrer nicht durch die Ausstellung von sog. Arbeitgeberbescheinigungen über negative Selbsttestungen belastet werden. Da es sich dabei aber um ein attraktives Angebot für alle an Schulen Beschäftigten handelt, sollen hierfür zeitnah die Voraussetzungen geschaffen werden.
Bereits in der SchulMail vom 15. März wurden die Schulen ausführlich über den Einsatz von Selbsttests für Schülerinnen und Schüler an weiterführenden Schulen informiert. Der nun zur Verfügung stehende Test (Siemens-Healthcare) kommt in der gesamten Landesverwaltung zum Einsatz.
An Grundschulen und Förderschulen kommen ab dem 10. Mai PCR-Pooltests (Lolli-Tests) zum Einsatz, die in der Handhabung praktikabler und altersgerecht sind. Alle wichtigen Informationen und Materialien zur den PCR-Pooltests (Lolli-Tests) an Grund- und Förderschulen finden Sie hier.