Vom heutigen Sonntag an, 9. Mai, treten bundesweit die ersten Lockerungen von den Coronabeschränkungen für bestimmte Bevölkerungsgruppe in Kraft:
Menschen, die von einer Covid-Infektionen vollständig genesen sind, sowie Menschen, die die erste und zweite Impfung gegen Corona erhalten haben und damit vollständig geimpft sind.
Konkret sind alle Menschen betroffen, die
- seit 14 Tagen einen vollständigen Impfschutz haben,
- einen positiven PCR-Test vorlegen, der älter als 28 Tage, höchstens aber sechs Monate alt ist
- oder einen positiven älteren PCR-Test plus eine Impfung haben.
- An den Schulen entfällt die Testpflicht ebenfalls für diese Gruppe. Auch die Quarantäne für Reisende, die aus Corona-Risikogebieten nach NRW kommen, soll für Genesene und Geimpfte entfallen. Genesene müssen dazu einen PCR-Test vorlegen, ein Antikörper-Test reiche nicht aus, hieß es aus dem NRW-Gesundheitsministerium.
Diese vier Erleichterungen treten in Kraft:
- Die geltenden Kontaktbeschränkungen fallen weg. Das heißt: Geimpfte und Genese dürfen sich mit beliebig vielen anderen Geimpften und Genesenen treffen. Bei Treffen mit Ungeimpften, etwa im Familien- oder Freundeskreis, werden sie nicht eingerechnet. Besucht also eine geimpfte Mutter und ein ungeimpfter Vater mit dem Kleinkind die ungeimpften Nachbarn, dann ist das jetzt erlaubt: Der Vater ist die eine Kontaktperson, die der Nachbarhaushalt empfangen darf. Die Mutter zählt nicht mehr.
- Die nächtlichen Ausgangsbeschränkungen (22 bis 5 Uhr) gelten nicht mehr. Geimpfte und Genesene dürfen sich nachts bewegen, ohne lokale Bestimmungen der Bundesnotbremse berücksichtigen zu müssen.
- Die Quarantänepflicht nach Reisen entfällt. Mit einer Ausnahme: Reisen Geimpfte oder Genesene aus einem Virusvariantengebiet ein, gilt die Quarantäne doch. Noch ist unklar, wie solide der Impfschutz bei Mutanten greift – die Ausnahme gilt hier als Schutzmaßnahme.
- Geimpfte und genesene Menschen werden zudem den Negativ-Getesteten gleichgestellt. Das heißt, sie müssen vor einem Friseurbesuch oder dem Termin-Shopping nicht mehr zum Schnelltest.
Für Alten- und Pflegeheime gelten die neuen Lockerungen nicht, so die klare Antwort des Ministeriums, das sich dabei auf das RKI beruft: Aufgrund der „Vulnerabilität der Menschen“ solle man hier noch nicht auf eine Testung auch von Geimpften verzichten. „Angesichts der Restrisiken bei Geimpften und den wenigen nicht geimpften Bewohnern ist ein Test immer der geringere Eingriff gegenüber den im Fall einer Infektion oft schweren und tödlichen Krankheitsverläufen.“
Was bedeutet die Entwicklung?
Der Inzidenzwert 165 ist die Hürde für Lockerungen an Schulen und Kitas.
Fünf Werktage hintereinander (als Werktage gilt montags bis freitags) muss der Kreis Unna darunter liegen, damit am dann übernächsten Tag das Land NRW für die Schulen im Kreis wieder Wechsel-Präsenzunterricht verfügt. Dieser beginnt dann am darauf folgenden Montag, damit sich die Schulen und Eltern vorberieten können. Bedeutet für den Kreis Unna, dass voraussichtlich am 17. Mai alle Jahrgänge wieder wechselweise in die Schulen zurückkehren. Für die Abschlussklassen, Förderschulen und Notbetreuung galt das schon die ganze Zeit.
Die Kitas gehen nach obigem Modell in den eingeschränkten Pandemiebetrieb über. Derzeit gilt Notbetrieb, allerdings darf in NRW jedes Kind grundsätzlich in die Betreuung gegeben werden. Es besteht die dringende Empfehlung, das Kind wenn möglich zu Hause zu betreuen, doch abgewiesen werden darf keines.
Die Inzidenz 150 ist maßgeblich für Handel und körpernahe Dienstleistungen:
Die gesamten Regeln für die Inzidenzspanne 101 bis 150:
Private Kontakte: Ein Haushalt trifft maximal eine weitere Person.
Ausgangsbeschränkung: Von 22 bis 5 Uhr. Individualsport wie joggen, alleine (nicht auf Sportanlagen) bis 24 Uhr erlaubt. Ausnahmen der Ausgangssperre: Wege zur Arbeit, Gassi gehen, medizinische Hilfe.
Lokale Maskenpflicht: je nach Kommune. Wichtig: Maskenpflicht sowie Abstandsgebot, gilt auch für Geimpfte und Genesene.
Schulen: Wechselunterricht.
Kitas: Eingeschränkter Regelbetrieb.
Freizeiteinrichtungen, Museen, Gedenkstätten: Geschlossen.
Schwimmbäder, Fitnessstudios: Geschlossen.
Medizinische körpernahe Dienstleistungen: Erlaubt.
Friseure und Fußpflege: Erlaubt mit FFP2-Maske und negativem Testergebnis. Geimpfte und Genesene mit entsprechender Bescheinigung.
Gastronomie: Geschlossen. Abholung und Lieferdienst möglich.
Einzelhandel des erweiterten täglichen Bedarfs (z.B. Supermärkte): Geöffnet. Begrenzte Kundenzahl je nach Größe des Geschäfts, mit Maske. Zu Geschäften des täglichen Bedarfs gehören: Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel.
Übriger Einzelhandel: Terminshopping mit Test und Maske. Für Geimpfte (14 Tage nach letzter Impfung) und Genesene (jeweils mit Bescheinigung) entfällt der Test.
Sport: Im Freien: Individualsport mit max. 2 Personen oder eigenem Haushalt, kontaktloser Gruppensport für 5 Kinder bis 14 Jahre.
Leistungssport: Training für Berufssportler sowie Leistungssportler der Bundes- und Landeskader erlaubt. Wettkämpfe erlaubt ohne Zuschauer und unter Beachtung von Schutz- und Hygienekonzepten.
Homeoffice: Pflicht für Arbeitgeber, diese anzubieten. Pflicht für Beschäftigte, diese auszuüben.