Coronagipfel: „Erweiterte Ruhezeit“ über Ostern – 5 Tage „Wir bleiben zu Hause“

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Osterhase (pixabay)

Es gibt einen „harten Lockdown“ über Ostern.

Nach stundenlangen Verhandlungen bis nach Mitternacht stellten die Kanzlerin, die Ministerpräsidenten Söder und Laschet die Ergebnisse des erneuten „Coronagipfels“ vor.

Angesichts der ernsten Infektionsdynamik wollen Bund und Länder die Ostertage nutzen, um durch eine mehrtägige, sehr weitgehende Reduzierung aller Kontakte das exponentielle Wachstum der 3. Welle zu durchbrechen.

Deshalb sollen der 1. April (Gründonnerstag) und der 3. April (Samstag) 2021 zusätzlich einmalig als Ruhetage definiert werden und mit weitgehenden Kontaktbeschränkungen sowie einem Ansammlungsverbot vom 1. bis 5. April verbunden werden („Erweiterte Ruhezeit zu Ostern“). Es gilt damit an fünf zusammenhängenden Tagen das Prinzip #WirBleibenZuHause.

Private Zusammenkünfte sind in dieser Zeit im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit einem weiteren Haushalt
möglich, jedoch auf maximal fünf Personen beschränkt. Kinder bis 14 Jahre werden
dabei nicht mitgezählt. Paare gelten als ein Haushalt.

Ansammlungen im öffentlichen Raum werden grundsätzlich untersagt. Soweit Außengastronomie geöffnet ist, wird diese während der fünf Tage geschlossen. Ausschließlich der Lebensmitteleinzelhandel im engen Sinne wird am Samstag geöffnet. Der Bund wird
dazu einen Vorschlag zur rechtlichen Umsetzung einschließlich der Begründung vorlegen. Bund und Länder werden auf die Religionsgemeinschaften zugehen, mit der Bitte, religiöse Versammlungen in dieser Zeit nur virtuell durchzuführen.“ (Gesamter Beschluss siehe unten)

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„Wir beschließen heute, dass wir das einhalten, was wir das letzte Mal beschlossen haben.“ Darauf haben sich dem Vernehmen nach die Ministerpräsidenten der Länder und das Kanzleramt bei ihren aktuellen Beratungen am Montag, 22. 3., über das weitere Vorgehen in der Coronakrise geeinigt.

Die Unterredung, die mit anderthalbstündiger Verspätung um 15.30 Uhr begann, wurde zwischenzeitlich unterbrochen. Sie dauerte die ganze Nacht hindurch an. Klar ist, dass der Shutdown ein weiteres Mal verlängert wird, diesmal bis zum 18. April – über Ostern hinaus. Und klar ist ebenso, dass es aufgrund der steigenden Infektionszahlen keine weiteren Lockerungen geben wird – im Gegenteil.

Einigen will man sich offenbar auf ein verbindliches Umsetzen der „Notbremse“, nach der laut der letzten gemeinsamen Absprache vor zwei Wochen Lockerungen wieder zurückgenommen werden, sobald die 7-Tages-Inzidenz (in NRW ist derzeit der landesweite Wert ausschlaggebend) an drei Tagen in Folge über 100 liegt. Dies wäre in NRW bereits morgen absehbar.

Grafik der Öffnungsschritte – Quelle Bundesregierung

Dann müssten alle Lockerungen, die seit dem 8. März gelten, wieder auf den Stand vom 7. März zurückgefahren werden – sprich, wieder vollständige Schließung des Einzelhandels sowie wieder Verbot aller körpernahen Dienstleistungen. Auch die Erlaubnis, dass sich bis zu 20 Jugendliche zum Sporttreiben im Freien treffen können, müsste wieder einkassiert werden.

Heftige Diskussionen gibt es nach Medienberichten unter den Gipfel-Teilnehmern über das Thema Urlaub – ob Reiserückkehrer grundsätzlich in Quarantäne sollen z. B., auch wenn das Urlaubsland nicht als Risikogebiet eingestuft ist.

UPDATE — Dies ist der Beschluss im Wortlaut

  1. Die bestehenden Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen
    und Regierungschefs der Länder bleiben weiterhin gültig, sofern dieser Beschluss
    keine abweichenden Festlegungen trifft. Die Länder werden ihre
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    Landesverordnungen mit Wirkung ab 29. März 2021 entsprechend anpassen und
    bis zum 18. April 2021 verlängern.
  2. Angesichts der exponentiell steigenden Infektionsdynamik muss die im letzten
    Beschluss vereinbarte Notbremse für alle inzidenzabhängigen Öffnungsschritte
    („Steigt die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner an drei
    aufeinander folgenden Tagen in dem Land oder der Region auf über 100, treten ab
    dem zweiten darauffolgenden Werktag die Regeln, die bis zum 7. März gegolten
    haben, wieder in Kraft (Notbremse).“) konsequent umgesetzt werden.
    Für die vereinbarten Öffnungsschritte wurde als Voraussetzung vereinbart, dass in
    dem Land oder der Region eine stabile oder sinkende 7-Tage-Inzidenz von unter
    100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern erreicht wird.
    Zusätzliche Öffnungen bei exponentiellem Wachstum der Neuinfektionszahlen
    scheiden also auch unterhalb dieser Inzidenzschwelle aus.
  3. Angesichts des deutlich exponentiellen Wachstums muss darüber hinaus durch
    zusätzliche Maßnahmen dafür Sorge getragen werden, dass die
    Neuinfektionszahlen wieder verlässlich sinken. Deshalb werden in Landkreisen mit
    einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 weitergehende Schritte umgesetzt. Dies kann
    insbesondere sein:
    a. Tragepflicht medizinischer Masken von Mitfahrern auch im privaten PKW,
    soweit diese nicht dem Hausstand des Fahrers angehören;
    b. weitergehende Verpflichtungen, in Bereichen, in denen die Einhaltung von
    Abstandsregeln und konsequente Maskentragung erschwert sind,
    tagesaktuelle Schnelltests zur Voraussetzung zu machen.
    c. Ausgangsbeschränkungen;
    d. verschärfte Kontaktbeschränkungen.
  4. Angesichts der ernsten Infektionsdynamik wollen Bund und Länder die Ostertage
    nutzen, um durch eine mehrtägige, sehr weitgehende Reduzierung aller Kontakte
    das exponentielle Wachstum der 3. Welle zu durchbrechen. Deshalb sollen der 1.
    April (Gründonnerstag) und der 3. April (Samstag) 2021 zusätzlich einmalig als
    Ruhetage definiert werden und mit weitgehenden Kontaktbeschränkungen sowie
    einem Ansammlungsverbot vom 1. bis 5. April verbunden werden („Erweiterte
    Ruhezeit zu Ostern“). Es gilt damit an fünf zusammenhängenden Tagen das
    Prinzip #WirBleibenZuHause. Private Zusammenkünfte sind in dieser Zeit im Kreis
    der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit einem weiteren Haushalt
    möglich, jedoch auf maximal fünf Personen beschränkt. Kinder bis 14 Jahre werden
    dabei nicht mitgezählt. Paare gelten als ein Haushalt. Ansammlungen im
    öffentlichen Raum werden grundsätzlich untersagt. Soweit Außengastronomie
    geöffnet ist, wird diese während der fünf Tage geschlossen. Ausschließlich der
    Lebensmitteleinzelhandel im engen Sinne wird am Samstag geöffnet. Der Bund wird
    dazu einen Vorschlag zur rechtlichen Umsetzung einschließlich der Begründung
    vorlegen. Bund und Länder werden auf die Religionsgemeinschaften zugehen, mit
    der Bitte, religiöse Versammlungen in dieser Zeit nur virtuell durchzuführen. Soweit
    in den kommenden Tagen die Kriterien für einen Öffnungsschritt nach dem MPKBeschluss vom 3. März 2021 erfüllt werden, erfolgt dessen Umsetzung ab dem 6.
    April 2021. Impf- und Testzentren bleiben geöffnet. Bürgerinnen und Bürger werden
    ermutigt, die kostenlosen Testangebote zu nutzen.
  5. Nach Ostern wird umfangreiches Testen für die Bekämpfung der Pandemie noch
    mehr eine entscheidenden Rolle spielen. Seit dem 8. März 2021 übernimmt der
    Bund die Kosten für mindestens einen kostenlosen Schnelltest pro Woche
    (Bürgertest). Es ist den Ländern und Kommunen seitdem sehr schnell gelungen,
    flächendeckend und in Kooperation mit vielen unterschiedlichen Partnern vor Ort
    (u.a. kommunale Testzentren, Ärzte, Apotheker, Einzelhändler, Hilfsorganisationen,
    uvm.) eine entsprechende Infrastruktur für dieses Testangebot aufzubauen. Die
    eingesetzte Taskforce Testlogistik hat sichergestellt, dass alle Länder für die
    Monate März und April durch bereits getätigte und noch laufende Beschaffungen
    ausreichend mit Schnell- und Selbsttests versorgt sind.
    Die Taskforce Testlogistik wird weiterhin mit den Herstellern dafür Sorge tragen,
    dass auch nach Ostern ausreichend Schnelltests zur Umsetzung der Teststrategie
    zur Verfügung stehen.
    Das Robert-Koch-Institut wird gebeten, bis zur nächsten Konferenz der
    Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und -chefs der Länder einen Bericht
    darüber vorzulegen, ob bzw. ab welchem Zeitpunkt geimpfte Personen mit so
    hinreichender Sicherheit nicht infektiös sind, dass eine Einbeziehung in
    Testkonzepte möglicherweise obsolet wird.
    In den Ländern werden derzeit mit der steigenden Verfügbarkeit von Schnell- und
    Selbsttests flächendeckende Tests in Schulen und Kitas eingeführt. Mit der
    bevorzugten Impfung von Kitabeschäftigten sowie Grund- und
    Förderschullehrkräften wird ein wichtiger zusätzlicher Baustein bei den
    Schutzmaßnahmen erreicht. Die Testungen von Beschäftigten im Bildungsbereich
    und von Schülerinnen und Schülern werden weiter ausgebaut, es werden
    baldmöglichst zwei Testungen pro Woche angestrebt. Auch im Kitabereich werden
    die Beschäftigten baldmöglichst zweimal pro Woche in entsprechenden Verfahren
    getestet. Durch diese Maßnahme wird zum einen ein besserer Infektionsschutz in
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    Schulen und Kitas erreicht, zum anderen auch das Erkennen und die Unterbrechung
    von Infektionsketten in der Gesamtbevölkerung unterstützt.
  6. Im Rahmen von zeitlich befristeten Modellprojekten können die Länder in einigen
    ausgewählten Regionen, mit strengen Schutzmaßnahmen und einem Testkonzept
    einzelne Bereiche des öffentlichen Lebens öffnen, um die Umsetzbarkeit von
    Öffnungsschritten unter Nutzung eines konsequenten Testregimes zu
    untersuchen. Zentrale Bedingungen dabei sind lückenlose negative
    Testergebnisse als Zugangskriterium, IT-gestützte Prozesse zur Kontaktverfolgung
    und ggf. auch zum Testnachweis, räumliche Abgrenzbarkeit auf der kommunalen
    Ebene, eine enge Rückkopplung an den Öffentlichen Gesundheitsdienst und klare
    Abbruchkriterien im Misserfolgsfalle.
  7. Für einen umfassenden Infektionsschutz ist es gerade in der aktuellen Phase der
    Pandemie wichtig, dass die Unternehmen in Deutschland als
    gesamtgesellschaftlichen Beitrag zur Bekämpfung der Pandemie durch die
    Ermöglichung des Arbeitens von zu Hause die epidemiologisch relevanten Kontakte
    am Arbeitsplatz und auf dem Weg zu Arbeit reduzieren und, wo dies nicht möglich
    ist, ihren in Präsenz Beschäftigten regelmäßige Testangebote machen. Dem dient
    die Selbstverpflichtung der Wirtschaftsverbände zu den Testangeboten für die
    Mitarbeiter sowie die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung. Angesichts der
    steigenden Infektionszahlen ist eine zügige Umsetzung der Testangebote in allen
    Unternehmen in Deutschland notwendig. Die Tests sollen den Mitarbeiterinnen und
    Mitarbeitern, so sie nicht im Homeoffice arbeiten, mindestens einmal und bei
    entsprechender Verfügbarkeit zwei Mal pro Woche angeboten und auch bescheinigt
    werden. Anfang April werden die Wirtschaftsverbände einen ersten
    Umsetzungsbericht vorlegen, wie viele Unternehmen sich beteiligen. Auf dieser
    Grundlage und auf der Grundlage eines eigenen Monitorings wird die
    Bundesregierung bewerten, ob regulatorischer Handlungsbedarf in der
    Arbeitsschutzverordnung besteht.
  8. Für die Unternehmen, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer und
    über eine sehr lange Zeit von Schließungen betroffen sind, wird die
    Bundesregierung ein ergänzendes Hilfsinstrument im Rahmen der
    europarechtlichen Vorgaben entwickeln.
  9. Bund und Länder appellieren weiterhin eindringlich an alle Bürgerinnen und Bürger,
    auf nicht zwingend notwendige Reisen im Inland und auch ins Ausland zu
    verzichten – auch hinsichtlich der bevorstehenden Ostertage. Sie weisen
    nachdrücklich darauf hin, dass bei Einreisen aus ausländischen Risikogebieten die
    Pflicht zur Eintragung in die digitale Einreiseanmeldung verpflichtend ist, und dass
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    eine Quarantänepflicht für einen Zeitraum von 10 Tagen nach Rückkehr besteht.
    Eine vorzeitige Beendigung der Quarantäne ist nur durch einen negativen Test
    möglich, der frühestens am 5 Tag nach der Einreise abgenommen wurde. Dies gilt
    aufgrund der jetzt vielfach beschriebenen längeren Ansteckungsdauer durch
    Virusvarianten seit dem 8. März ausdrücklich nicht bei Rückreisen aus
    Virusvariantengebieten. Hier ist strikt eine Quarantäne von 14 Tagen einzuhalten.
    Darüber hinaus ist bei der Rückreise aus Virusvariantengebieten mit
    eingeschränkten Beförderungsmöglichkeiten zu rechnen.
    Das Auftreten von verschiedenen Covid-19-Varianten und deren weltweite
    Verbreitung haben gezeigt, dass der grenzüberschreitende Reiseverkehr auch
    weiterhin auf das absolut erforderliche Mindestmaß begrenzt werden muss. Da
    insbesondere bei beliebten Urlaubszielen damit zu rechnen ist, dass Urlauber aus
    zahlreichen Ländern zusammentreffen und sich Covid-19 Varianten leicht
    verbreiten können, erwarten Bund und Länder von allen Fluglinien konsequente
    Tests von Crews und Passagieren vor dem Rückflug und keine weitere Ausweitung
    der Flüge während der Osterferien. Die Bundesregierung wird eine Änderung des
    Infektionsschutzgesetzes vorlegen, wonach angesichts der weltweiten Pandemie
    eine generelle Testpflicht vor Abflug zur Einreisevoraussetzung bei Flügen nach
    Deutschland vorgesehen wird.
    10.Die wirtschaftliche Situation der Krankenhäuser wird durch die
    Ausgleichszahlungen des Bundes nachhaltig stabilisiert. Die Bundesregierung
    leistet mit dem vorgesehenen coronabedingten Erlösausgleich für das Jahr 2021,
    der Ausweitung der anspruchsberechtigten Krankenhäuser für
    Ausgleichszahlungen durch Absenkung des 7-Tage-Inzidenzwertes sowie der
    Verlängerung der reduzierten Zahlungsfrist für Krankenhausrechnungen durch die
    Krankenkassen einen bedeutenden Beitrag zur wirtschaftlichen Absicherung der
    Krankenhäuser in der Pandemie. Zudem sollen Krankenhäuser mit
    coronabedingten Liquiditätsproblemen, die trotz eines Belegungsrückgangs im Jahr
    2021 keine Ausgleichszahlungen erhalten haben, im Vorgriff auf den nach Ablauf
    des Kalenderjahres durchzuführenden coronabedingten Erlösausgleich für das Jahr
    2021 zeitnah unterstützt werden können. Die Umsetzung dieser Regelung erfolgt im
    Rahmen des aktuell laufenden Rechtsverordnungsverfahrens.
    11.In Umsetzung der Impfstrategie wurden vorrangig Bewohnerinnen und Bewohner in
    Alten- und Pflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen der Eingliederungshilfe
    und dort Beschäftigte geimpft, dies ist ein wichtiger Beitrag zur Reduzierung
    schwerer und tödlicher Verläufe und zeigt bereits Erfolge. Mit diesem Erfolg ist die
    Erwartung nach einer Normalisierung der seit langem angespannten Situation für
    alle Beteiligten verbunden. Dieser Erwartung steht bis zu einer entsprechenden
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    wissenschaftlichen Klärung und Empfehlung durch das Robert-Koch-Institut
    weiterhin die Unsicherheit gegenüber, inwieweit die Impfung eine potenzielle
    Infektiosität Geimpfter ausschließt. Deshalb haben die Bundeskanzlerin und die
    Regierunschefinnen und -chefs der Länder die Gesundheitsministerkonferenz
    gebeten, hierzu Empfehlungen vorzulegen. Danach ist es erforderlich, Hygiene- und
    Testkonzepte weiterhin konsequent umzusetzen. Zwei Wochen nach der
    Zweitimpfung können die Besuchsmöglichkeiten in Einrichtungen ohne
    Ausbruchsgeschehen wieder erweitert werden und wohnbereichsübergreifende
    Gruppenangebote wieder durchgeführt werden. Eine Differenzierung zwischen
    geimpften und ungeimpften Bewohnerinnen und Bewohner erfolgt danach bei den
    Maßnahmen nicht. Die Einrichtungen sind gehalten, ungeimpften, zum Beispiel
    neuen Bewohnern zügig zu einem Impfangebot zu verhelfen. Das
    Unterstützungsangebot des Bundes beim Testen, auch durch die Bundeswehr, wird
    vor diesem Hintergrund weiterhin aufrechterhalten.
    12.Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der
    Länder werden im Lichte der weiteren Infektionsentwicklung am 12. April 2021
    erneut beraten

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