15 km-Regel in Hotspots: Wo sie wann für wen gilt – und für wen nicht

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Zirkel - Radius (pixabay)

Kommt sie nun oder kommt sie nicht in NRW, die hitzigst diskutierte Einschränkung des Bewegungsradius in „Corona-Hotspots“? Das Land wollte die Entscheidung darüber wie berichtet den Landkreisen und kreisfreien Städten überlassen, hat nun aber doch noch nachträglich eine Corona-Regionalverordnung erlassen.

Diese regelt, kurz gesagt, ab wann die Einschränkung für wen gilt und wo Ausnahmen gemacht werden.

Die Verordnung, die seit Dienstag (12. 1. 2021) gültig ist, soll „den Kommunen einen rechtssicheren Rahmen für die Umsetzung der 15-Kilometer-Regelung“ geben, erläutert Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann (CDU). Denn,

„… klar ist: Eine Begrenzung des persönlichen Bewegungsradius auf 15 Kilometer stellt einen erheblichen Grundrechtseingriff dar. Dieser ist nach der Rechtsprechung nur bei nachhaltig hohen Inzidenzen und nur auf Grundlage einer sicheren Datenbasis vertretbar.”

Ziel der räumlichen Beschränkung sei es, so Laumann, das Infektionsgeschehen einzudämmen und nicht in andere Gemeinden zu „exportieren”.

Damit die Einschränkung greift, ist Folgendes erforderlich:

  • Der betreffende Kreis bzw. die kreisfreie Stadt weist eine 7-Tages-Inzidenz von„nachhaltig“ über 200 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnern auf.
  • Das Infektionsgeschehen lässt sich nicht auf lokale Ausbruchherde begrenzen, sondern ist „diffus“.

Für die Bewohner dieser Regionen gilt:

Sie dürfen ohne Einschränkung nur noch innerhalb ihres Kreises bzw. kreisfreien Stadtgebietes bewegen. Das heißt für den Kreis Unna: Auch ein Bürger aus Schwerte am Südzipfel des Kreises darf bis nach Selm im Norden fahren, auch wenn dies deutlich weiter ist als 15 Kilometer.

Als Beginn der 15-km-Begrenzung gelten die Grenzen des Kreisgebietes oder des Stadtgebietes (bei kreisfreien Städten).

Die gleiche räumliche Bewegungseinschränkung gilt für das Hineinfahren in solche „Hotspots“ von außerhalb: Personen, deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht im jeweiligen Stadt-/Kreisgebiet liegt, dürfen sich in diesem Gebieten nur bewegen, wenn sie sich dabei nicht weiter als 15 km von ihrem Heimatort wegbewegen.

Ausnahmen gelten für:

  • Fahrten zur Arbeit
  • Besuche bei und von engen Familienmitgliedern, Lebensgefährten und vergleichbar nahestehenden Personen
  • das Aufsuchen von Pflege- und Gesundheitsreinrichtungen
  • Reisen zur Erledigung „beruflicher, dienstlicher, ehrenamtlicher oder vergleichbarer Besorgungen“
  • Besuch von Schulen, Kindertagesbetreuung bzw. Notbetreuung oder eine Begleitung bei diesem Besuch
  • Besuch von Einrichtungen und Diensten der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen,
  • die Übernahme pflegerischer, unterstützender und betreuender Tätigkeiten für andere Personen,
  • die Inanspruchnahme von medizinischen, pflegerischen und sonstigen nicht dem Freizeitbereich zuzuordnenden Dienstleistungen
  • Fahrten aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen.

Es sind nur Ausnahmen für Tätigkeiten erlaubt, die selbst auch nach der Coronaschutzverordnung zulässig sind.
Verstöße gegen die Coronaregionalverordnung werden als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet.

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales steht mit den betroffenen Kommunen im direkten Austausch und klärt im Vorfeld, ob es sich um ein flächendeckendes oder ein klar eingrenzbares Infektionsgeschehen handelt. Die Regelungen gelten nur für die Kommunen, die nach der Prüfung des Infektionsgeschehens ausdrücklich in der Verordnung aufgeführt sind. Die Regionalverordnung wird dementsprechend regelmäßig angepasst werden.

Die Coronaregionalverordnung finden Sie hier.

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