Wegen der anhaltend hohen Infektions- und Todeszahlen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie haben sich Bund und Länder am Dienstag (5. 1.) wie berichtet auf eine Verlängerung des Shutdowns bis mindestens Ende Januar sowie weitere Verschärfungen geeinigt. Dazu zählt eine weitere Begrenzung der Personenzahl bei privaten Kontakten.
Wen darf ich künftig noch wo treffen? Diese Frage sorgt seit gestern für erhebliche Verwirrung und heftige kontroverse Diskussionen. Klarheit wird dadurch erschwert, dass es noch keine schriftliche Fassung der neuen Coronaschutzverordnung ab dem 11. 1. gibt.
So ist die Regelung bisher (gültig vom 16. 12. 20 bis zum 10. 1. 2021):
Treffen im öffentlichen Raum sind nur noch mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes gestattet. Mehr als 5 Personen sind bei dem Zusammentreffen von zwei Haushalten nicht erlaubt, wobei Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren bei der Berechnung der Personenanzahl nicht mitgezählt werden. Öffentlicher Raum bedeutet als z. B. Spaziergänge in der Stadt, im Park etc.
Im privaten Raum hingegen wird eine entsprechende Beachtung der Regelungen dringend empfohlen – wird aber nicht verboten: Die bisherige Coronaschutzverordnung schließt den durch Artikel 13 Grundgesetz geschützten Bereich explizit aus.
So soll die Kontaktbeschränkung vom 11. 1. bis 31. 1. 2021 verändert werden (vorbehaltlich der noch nicht vorliegenden schriftlichen Fassung):
Private Treffen sind nur noch innerhalb des eigenen Hausstandes plus einer einzigen weiteren Person erlaubt, die nicht im Haushalt lebt. Zweite Verschärfung: Kinder egal welchen Alters werden nunmehr als Personen mitgezählt, die bisherige Ausnahmereglung für Kinder bis einschließlich 14 Jahren entfällt.
Damit darf sich eine Familie künftig nicht mehr mit beiden Großeltern treffen, dürfen sichkeine zwei befreundeten Ehepaare mehr treffen, und erwachsene Kinder dürfen sich nicht mehr mit ihren Ehepartnern zusammen die anderswo lebenden Eltern treffen.
Gilt dies weiterhin nicht in der eigenen Wohnung, dem per Grundgesetz geschützten Bereich?
Zu dieser sehr wichtigen Frage muss die schriftliche Fassung der Coronaschutzverordnung abgewartet werden: In verschiedenen Medien wurde gestern NRW-Ministerpräsident Armin Laschet mit der Ankündigung zitiert, dass sie verschärften Kontaktregeln fortan auch im privaten Bereich gelten sollen.
Damit begäbe sich NRW auf ein schwieriges juristisches Terrain: Als diese Frage des Privatbereichs im Herbst bei einer Pressekonferenz mit dem damaligen Landrat des Kreises Unna, Michael Makiolla, aufkam, sagte dieser deutlich, dass er sich auf dieses juristische Glatteis nicht begeben werde.
Denn ein Verbot von Kontakten im privaten Bereich käme einer Aushebelung des Grundgesetzes gleich. Zudem merkte auch Makiolla im Herbst bereits an: Wie sollten Kontakte in privaten Wohnungen praktisch kontrolliert werden?