Neue Coronaregeln gelten zu Hause als „dringende Empfehlung“

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Symbolbild Feiern, Feste - Archiv RB

An Heiligabend steht nicht plötzlich die Polizei in der guten Stube und zählt die Feiernden.

Die am 1. 12. in Kraft tretende neue Coronaschutzverordnung NRW gilt wie die vorherige für den öffentlichen Raum, während der private Bereich durch Artikel 13 Grundgesetz besonders geschützt ist. In den eigenen vier Wänden werden die verschärften Kontaktbeschränkungen den Bürgern „dringend empfohlen“. Mehr nicht. Aber auch nicht weniger.

NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann stellte am 30. 11. in einer Pressekonferenz klar:„Wir werden nicht die Polizei an Weihnachten in die Wohnzimmer schicken.“ Statt dessen baut die Landesregierung in den eigenen vier Wänden der Bürger auf deren Selbstverantwortung. Das habe im Frühjahr während der ersten Welle der Pandemie gut geklappt, sagte Laumann.

Die neue Schutzverordnung (HIER im Wortlaut) löst die bisher geltende ab und ist zunächst bis zum 20. Dezember befristet.

  • Nach den verschärften Kontaktregeln dürfen sich ab dem 1. 12. nicht mehr wie bisher 10 Personen aus zwei Haushalten in der Öffentlichkeit treffen, sondern nur noch 5.
  • Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, die zu einem dieser beiden Haushalte gehören, werden nicht mitgezählt.
  • In der Weihnachtszeit – die großzügig vom 23. 12. 20 bis 1. 1. 2021 definiert wird – gelten lockerere Regeln: Bis zu 10 Personen einer beliebigen Zahl an Haushalten dürfen dann zusammenkommen, auch dabei werden Kinder bis einschließlich 14 Jahren nicht mitgerechnet.
  • Laumann machte klar: „Wir wollen KEINE Silvesterpartys.“ Da dies für den privaten Bereich eben nur „dringend empfohlen“ werden kann, prüft das Land, ob bei Feiern in Scheunen, Hallen etc. möglicherweise über das Veranstaltungsrecht Handhabe gegen rauschende Silvesterpartys besteht. An belebten Plätzen/Straßen sollen die Kommunen Silvester-Feuerwerksverbote erlassen.

Die in den Bund-Länder-Beratungen am vergangenen Mittwoch getroffenen Entscheidungen zur bundesweiten Verschärfung der Coronaregeln „werden wir in NRW eins zu eins mittragen“, verdeutlichte Laumann: Daher wird ab dem 1. Dezember in NRW

  • der Teillockdown weiterbestehen (für die Branchen Gastronomie, Freizeit, Sport und Kultur),
  • die Maskenpflicht ausgeweitet (auf die Bereiche vor Geschäften und auf die Parkplätzevon Geschäften),
  • die Kundenzahl in Läden ab 801 qm Verkaufsfläche verkleinert (pro Kunde müssen 20 qm Platz gerechnet werden),
  • ein neuer „Extrem-Hotspot“ definiert für Regionen mit einer 7-Tages-Inzidenz von über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner.

Ein solcher Extrem-Hotspot wäre nach den letzten Daten des Robert-Koch-Instituts auch derKreis Unna. Diese Kreise oder kreisfreie Städte müssen laut Laumann ihreSchutzmaßnahmen in Absprache mit dem Land nochmals verschärfen: Dies soll ganz individuell entschieden werden.

Als mögliche Beispiele solcher Verschärfungen nannte Laumann etwa

  • Alkoholverbote in bestimmten Stadtbereichen,
  • weitere Kontakteinschränkung auf noch weniger als 5 Personen
  • oder einen schulscharfen Wechsel von Präsenzunterricht und Homeschooling.

Nicht erwünscht, machte der Minister erneut deutlich, ist seitens der Landesregierung einUmstellen sämtlicher Schulen einer Stadt oder gar eines Kreises auf dieses Wechselmodell.

Die zum 1. 12. 2020 gültige Coronaschutzverordnung NRW hier komplett zum Nachlesen

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